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2.3.3 Datenschutz
 

Für den Datenschutz sind die Bestimmungen des  Fingerzeig_rot_klein.jpg - 1555528.2  DSG 2000 einzuhalten. Kunde und Anbieter sollten in diesem Zusammenhang die Art der zu verarbeitenden Daten prüfen und sich mögliche gesetzliche Einschränkungen bei der Verarbeitung und dem Zugriff bewusst machen.

 

Jedermann hat das Recht auf Auskunft über ihn betreffende Daten.


Das DSG 2000 gibt dem Betroffenen das verfassungsmäßig gewähr- leistete Recht, jederzeit Auskunft über die über ihn verarbeiteten Daten, ihre Herkunft, die Übermittlungsempfänger und den Zweck der Verarbeitung und ihre Rechtsgrundlagen in verständlicher Form zu erhalten (§ 26), wobei eine Auskunft im Jahr sogar unent- geltlich zu geben ist. Damit ist auch das Recht verbunden, die ver- arbeiteten Daten richtig stellen und löschen zu lassen. Damit diese Auskunft überhaupt gegeben werden kann, sind sowohl technische als auch organisatorische Regelungen vorzusehen. Sie sind abstrakt in § 14 DSG (siehe  -> 2.2.1  ) niedergelegt und jedenfalls einzuhalten. Andernfalls muss man mit Einsichtnahmen und Empfehlungen der Datenschutzkommission, nachteiligen Urteilen der Zivilgerichte (z.B. zu Schadenersatzpflichten)   und auch Verwaltungsstrafen rechnen.




Metainfo:
Autor: Alfred Peherstorfer; Publiziert von: Alfred Peherstorfer (alfredisco)
factID: 5563709.2 (...Archiv); Publiziert am 16 Okt. 2012 17:25
 
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